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Ungelesener BeitragVerfasst: 14.08.2007, 09:48 
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Nutzungsrecht, Urheberrecht und Copyright bei Wappen und deren Erstellung

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen.

Darunter fallen auf jeden Fall handgezeichnete Wappen, da hier die entsprechende Schöpfungshöhe zweifelsfrei erreicht ist.

Das Urheberrecht liegt immer beim ausführenden Künstler, im Fall von Wappen also üblicherweise bei einem Heraldiker. Dieses Urheberrecht kann der Urheber, also der Künstler, nach deutschem Recht nicht abgeben (§ 29 Satz 2 UrhG). Vertragsklauseln ("Übertragung des Urheberrechts") wären also nach deutschem Recht unwirksam.
Der Künstler überträgt aber üblicherweise Nutzungsrechte an seinem urheberrechtlichen Werk.
Und selbst wenn das Originalwerk verkauft wird, so ist dies nicht gleichzeitig die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 44 UrhG).
Hier muss also sehr gut aufgepasst werden, ob der Wappenstifter tatsächlich die zur üblichen Wappenführung nötigen Nutzungsrecht erhält.

Urheberrecht und Copyright auch bei Teilen

Die teilweise Entnahme von Elementen oder auch nur Umrissen verstößt gegen das Urheberrecht. So ist es nicht gestattet, bspw. eine Helmdecke für ein eigenes Wappen ungefragt zu benutzen. Auch ändert nicht die heraldische Tatsache, dass eine Änderung der Tingierung ("Färbung") ein heraldisch anderes Wappen entstehen lässt, das weiterhin geltende Urheberrecht.

Insbesondere fallen hierunter alle photomechanischen Verfahren der Übernahme von Elementen aus bestehenden Kunstwerken und Weiterverarbeitung elektronisch verfügbarer Graphiken. Nicht darunter fällt eine Darstellung nur im Stile eines betreffenden Künstlers, denn hier ist keine Identität der Elemente gegeben.

Arbeiten der GwF

Alle hier veröffentlichten Grafiken unterliegen dem Urheberrecht. Deshalb ist eine Veröffentlichung ohne ausdrückliche Genehmigung nicht gestattet. Genauso ist eine Entnahme einzelner Teile, Umfärben, etc. nicht erlaubt.


Wappen und Aufriß

Quelle häufiger Mißverständnisse: Grundsätzlich ist zu trennen zwischen dem Wappen, das durch die Blasonierung desselben hinreichend definiert ist, und der Zeichnung.

- Das Wappen an sich, eine Definition in beschreibenden Worten, unterliegt dem uneingeschränkten und alleinigen Verwendungsrecht der in der Führungsberechtigung festgelegten Personengruppe bzw. einer berechtigten Abstammungsgemeinschaft.

- Ein Aufriß ist eine Grafik, die künstlerische und individuelle Umsetzung der Blasonierung in ein Kunstwerk. Daran hat der Heraldiker das Urheberrecht, und dieses kann er nicht veräußern. Er kann aber die Nutzungsrechte an dem Bild dem Wappenträger übertragen, das ihn zur uneingeschränkten Verwendung eben dieser Zeichnung berechtigt.

Wer darf was?

- Das Recht an einem Wappen, definiert durch die Blasonierung, hat die wappenführende Familie. Sie darf mit diesem Wappen machen, was sie will.

- Das Recht an einem Aufriß (der Zeichnung) hat zuallererst der Künstler.

Ein Künstler darf also fremde Wappen zeichnen und die Zeichnung zur Illustration seiner künstlerischen Fertigkeiten oder zur Dokumentation benutzen sowie zu wissenschaftlichen oder didaktischen Zwecken - auch ohne Rücksprache mit den Führungsberechtigten, aber die gezeichneten Fremd-Wappen nicht führen (führen = als Kennzeichen einer Zugehörigkeit zu einer Abstammungsgemeinschaft, als Identitäts- und Abstammungshinweis verwenden).

Ein Wappenbesitzer darf sein Wappen immer führen, aber für die Verwendung eines Aufrisses von Künstlerhand braucht er die Erlaubnis des Urhebers.

Hat ein Wappenbesitzer die Nutzungsrechte an einer Grafik vertraglich übertragen bekommen, darf er die Grafik für alle üblichen Zwecke verwenden, und er darf seinerseits die Nutzungsrechte an die durch die Führungsberechtigung definierten Personen übertragen.


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