Gesetzlicher Schutz von Familienwappen in DeutschlandIm Gegensatz zu hoheitlichen Wappen (vom Bund bis zu den Gemeinden), die sich mit Gesetzen (z.B.
§ 124 OwiG - Ordnungswidrigkeitengesetz oder
LWappenG - Gesetz über das Wappen des Landes Baden-Württemberg) selbst schützen, gibt es in Deutschland heute für Familienwappen keine speziellen gesetzliche Regelungen mehr (bis Anfang des 20sten Jhd. waren z.B. Adelswappen vom
Allgemeinen Landrecht für die Preußischen Staaten geschützt).
Jedoch ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine analoge Gleichbehandlung des Rechtschutzes von Namen mit dem Rechtsschutz von Wappen und Siegeln (gem.
§ 12 BGB). Diese Rechtsüberzeugung gilt heute als gefestigt. Der Schutz gilt auch für juristische Personen. Auf Urheber- und Nutzungsrechte gehe ich hier nicht ein, ebenso wenig auf die Definition Wappen (Bild oder Blason?).
Verboten ist das Führen des Wappens, nicht jedoch ein einfaches Zeigen (beachte jedoch Urheberrecht). Der Unterschied dieser beiden Nutzformen wird deutlich, wenn wir das Wappen mit einem Namen vergleichen. Sehr wohl kann ich den Familiennamen einer bestimmten Person nennen (z.B. ein Buch über die Familie Sowieso schreiben), kann mich jedoch nicht selbst so (z.B. Herr Sowieso) nennen. Ich darf beispielsweise ein T-Shirt mit dem Bundeswappen bei einem Fußballländerspiel tragen, darf dasselbe Wappen aber nicht als Briefkopf verwenden.
Ein schönes Beispiel für diese Unterscheidung bietet das Urteil des Bundesgerichtshofs im Rechtsstreit „Düsseldorfer Stadtwappen“ (
BGH Urteil vom 28.03.2002 - I ZR 235/99 - OLG Düsseldorf, LG Düsseldorf). Die wöchentlich erscheinende Zeitschrift, Düsseldorfer Anzeiger (Beklagte), verwendete das Wappen der Stadt Düsseldorf (Klägerin) auf der Titelseite neben dem Namenszug. Die Stadt Düsseldorf klagte auf Unterlassung der Verwendung des Wappens in Kombination mit dem Namenszug der Zeitschrift. Die Beklagte argumentierte u.a. damit, dass die Rheinische Post ebenfalls das Wappen der Klägerin gebrauche, aber nicht beklagt würde. Diese Ungleichbehandlung stellte der BGH in Abrede, da die Rheinische Post das Wappen lediglich im Lokalteil zur Markierung eben dieses Bereiches gebrauchte. Mit Entscheidend war für das Gericht die möglicherweise entstehende Zuordnungsverwirrung. Der Leser könnte hier irrig annehmen, dass die Zeitung eine Publikation der klagenden Stadt sein könnte.