Hinnerk hat geschrieben:
jochen hat geschrieben:
Ich halte die Stiftung für Dritte für ein Problem. Ähnelt einer Schenkung, wenn Ihr mich fragt.
Eine Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und bedarf der Annahme. Und wenn dem "Beglückten" das Werk nicht gefällt - na da hamwer den Salat.....
Ich würde gerne hier vorne noch mal ansetzen. So weit ich es verstanden habe, kann man stiften soviel man will. Erst durch die Annahme würde das gestiftete (geschenkte) angenommen. Wann aber ist das Wappen angenommen? Woher weiß der Stifter das es angenommen wurde/wird?
Dabei denke ich auch an den Fall, dass bei der Rückdatierung ein Fehler gemacht wurde und das Wappen in der falschen Familie landet. Solange es nicht angenommen ist, könnte der Stifter den Fehler ja korrigieren. Ist das so? Oder sind einmal gestiftete Wappen, die falsch platziert wurden futsch?
Hallo Lars,
ein Wappenstifter stiftet
(oder von mir aus auch schenkt) sich selbst und seiner Familie
(bei Familienwappen) ein Wappen.
Indem man sein Wappen z. B. durch Eintrag in eine Wappenrolle eines heraldischen Vereins anderen zugänglich und bekannt macht, erfolgt die
Annahme (bei der Stiftung).
Stiftung =
Schaffung (Entwurf und Gestaltung) eines Wappens.
Ein Wappen
Führen kann man auch z. B. durch Veröffentlichung im Internet, tragen eines Wappenringes, Wappenabbildungen an Hauswänden, Briefbögen, Geschirr u.s.w. Einfach indem man sein Wappen anderen zeigt, es nutzt
(und nicht nur in einer Schublade seines Schreibtisches ein Bild liegen hat).
Die
Rückdatierung einer Führungsberechtigung zum Wappen sollte immer nur auf den wirklich durch Ahnenforschung gefundenen Spitzenahn
(ältesten gefundenen Ahn) erfolgen.
Vom Spitzenahn können dann je nach Wortlaut der Führungsberechtigung
(früher meist nur Nachkommen im Mannesstamm) die Nachkommen das gestiftete Wappen führen. Hier gilt "können", nicht "müssen". Jeder hat ja das Recht selbst ein Wappen zu stiften.
Sollte man feststellen, dass aus Versehen jemand fremden
(nicht zur eigenen Familie im Mannesstamm gehörend) die Führungsberechtigung erteilt worden ist, so bestand ja trotzdem die Absicht seinen eigenen Spitzenahn zu "beschenken". Was dann in dem Fall nicht erfolgte und darum rückgängig gemacht werden könnte.
Ein aktuelles Rechtsurteil hierzu ist mir nicht bekannt. Es dürfte auch gelten: Wo kein Kläger da kein Richter.
LG
Thomas