Ein einklagbares Recht auf ein 'Wappen' oder eine 'Wappenführungsberechtigung' gibt es nicht. Allein der Wappenstifter kann in der Führungsberechtigung festlegen, wer zur Führung des von ihm gestifteten Wappens berechtigt ist und auch wer nicht. Allein die blutsmäßige oder genetische Abstammung schafft noch kein Recht zur Wappenführung. Wenn in einer Familie- aus bestimmten Gründen - der eine Sohn das Wappen führen darf, der andere aber - auf Grund einer klaren Formulierung in der Führungsberechtigung - davon ausgenommen ist, hat dieser keinen Rechtsanspruch darauf und kann somit das vorhandene Wappen seines Vaters nicht übernehmen. Er müsste sich und seinen Nachkommen dann ein eigenes Wappen stiften.
Diese Verordnung in der Führungsberechtigung ist allein bindend und Grundlage jeglicher Beurteilung. Dabei ist es völlig unerheblich, ob das Wappen mit der Führungsberechtigung in einer Rolle eingetragen ist oder nicht. Die Führungsberechtigung ist rechtlich unanfechtbar, sobald der Stifter seine Festlegung niedergeschrieben hat. Und nur der Stifter hat das Recht und die Möglichkeit, diese Einschränkung der Führungsberechtigung bei Lebzeiten wieder aufzuheben oder zu verändern. Bei aller Rücksicht auf heraldische Traditionen, kann diese aber doch nicht eine klare Willensentscheidung eines Wappenstifters bestimmen, ersetzen oder verändern.
LG
Achim
PS: die Wappenführungsberechtigung unterliegt nicht dem normalen Erbrecht, denn für den Übergang des Besitzes des Vaters an seine Nachkommen gibt es klare Rechtsverordnungen des Staates, die auch einklagbar sind. Der entsprechende Sohn im obigen Beispiel kann wohl den Besitz des Vaters erben, aber damit nicht das Recht zur Wappenführung, wenn es klar ausgeschlossen ist.