Guten Tag,
habe gerade ein interessantes Urteil auf dem Webserver des BKA Österreich vom Obersten Gerichtshof aus dem Jahre 1994 gefunden, das für die Wappenführung in Österreich interessante Details offenbart. Insbesondere geht es darum, dass ein Deutscher einen Österreicher wegen Führung des Wappens verklagt hat. Zu finden auf
http://ris.bka.gv.at/jus/ -- oben beide Anzeigenoptionen anhaken, dann nach "Familienwappen" suchen. Das Ergebnis liefert das Urteil TE U OGH 1994/03/10 6 Ob 649/93.
Darin heißt es:
[...]
Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung (§ 1 Abs 1 IPRG) vorliegt,
ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechts zu prüfen. Zutreffend
und unangefochten bejahten die Vorinstanzen (wegen Fehlens einer
ausdrücklichen Kollisionsnorm für den Schutz eines Familienwappens)
analog dem Namensrecht auch für das Wappen- als Persönlichkeitsrecht
nach § 13 Abs 1 IPRG aufgrund des Personalstatuts des Klägers, eines
deutschen Staatsangehörigen, sowohl die Anwendung deutschen Rechts
als auch das in dieser Rechtsordnung aus dem Wappenschutz abgeleitete
Recht zur Führung eines Familienwappens (Schwerdtner in Münchener
Kommentar3, Rz 56 zu § 12 BGB mwN; Palandt53 Anm 38 zu § 12 BGB mwN;
Heinrich in Soergel, BGB12 Rz 154 f zu § 12 BGB). In analoger (§ 7
ABGB) Anwendung des § 13 Abs 2 IPRG ist aber der Schutz des deutschen
Wappenrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, weil die
behaupteten Eingriffshandlungen in dieses Recht in Österreich
erfolgten (vgl EvBl 1993/58 zu § 78 UrhG). Eingriffe in private
Wappenrechte haben im österreichischen Privatrecht keine Regelung
erfahren. In Österreich steht einer blühenden öffentlichen und
kirchlichen Wappenführung (Gall, österr. Wappenkunde2 20) das Verbot
der Personen- und Geschlechterwappenführung gegenüber. Nach der
aufgrund des AdelsaufhebungsG StGBl 1919/211 erlassenen
Adelsaufhebungsvollzugsanweisung StGBl 1919/237 wurde das Recht zur
Führung von Familienwappen, insbesondere auch der "fälschlich
'bürgerlich' genannten Wappen" aufgehoben (§ 2 Z 5 leg.cit.) und auch
die Wappenführung unter strafrechtliche Sanktion gestellt (§ 5
leg.cit.). Für den Schutz eines deutschen Familienwappens gegen
Beeinträchtigungen ist nach Auffassung des erkennenden Senats wegen
Vorliegens einer zweifellos ungewollten Gesetzeslücke die Regelung
des § 43 ABGB analog anzuwenden. Gemäß § 43 ABGB idF gemäß § 1
III.Teilnovelle, RGBl 1916/69, kann auf Unterlassung klagen, wer
durch unbefugten Gebrauch seines Namens beeinträchtigt wird. Eine
unzulässige Namensanmaßung liegt unter anderem dann vor, wenn jemand
einen fremden Namen "führt", ihn also nach außen erkennbar zur
Kennzeichnung der eigenen Person, des eigenen Unternehmens oder der
eigenen Waren oder Leistungen verwendet (ÖBl 1985, 14 mwN). Wenn man
diese zum Namensrecht entwickelten Grundsätze analog auch auf den
Schutz eines (ausländischen) Familienwappens heranzieht, "führt" die
beklagte Partei das Wappen des Klägers.
[...]
Finde ich spannend, wollte ich deshalb nur mal anmerken
Lg
m.
P.S.: Die beklagte Partei hat durch das Urteil oben übrigens ziemlich auf den Sack gekriegt, das österreichische Gericht hat tatsächlich dem deutschen Staatsbürger Recht gegeben und die beklagte Partei letztinstanzlich aufgefordert, die Führung des Wappens zu unterlassen.