heraldicus hat geschrieben:
Ich würde sagen, es liegt sicher keine Führungsberechtigung vor; denn es heißt "solange sie den Namen ... führen"; und da Sie den Namen zwischenzeitlich nicht geführt hatten, ist die Führungsberechtigung erloschen. Meines Erachtens eindeutig. Zudem kann bloße Namensgleichheit nicht eine Führungsberechtigung wiederaufleben lassen, da dies dem heraldischen Gewohnheitsrecht vollkommen widerspricht.
Das scheint mir aber nur den einen juristischen Aspekt der Konjunktion "solange" abzubilden:
Gegenbeispiel: § 960 BGB "Wilde Tiere"
(1) Wilde Tiere sind herrenlos,
solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es [ergänze: "
wieder" ] herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) ....
Ich glaube, es gibt noch andere, ähnlich verfahrende Rechtsquellen. Aber wie dem auch sei - unumkehrbar scheint manch ein Vorgang nicht zu sein.
Um es klarzustellen - ob meine vorläufige Meinung einer juristischen Überprüfung standhielte, weiß ich ja auch nicht.
Aber das Gewohnheitsrecht zu strapazieren, halte ich für problematisch - zumal eine Gewohnheit ja erstmal nachgewiesen werden muß.
Ich bin im Zweifel, ob die tatsächlich geübte Gewohnheit, Wappen zu vererben, tatsächlich der heute propagierten reinen Lehre entsprochen hat.
Nun ist es billig, Annahmen ohne Gegenbeweis anzuzweifeln, auch das gebe ich zu.
Ich würde aber schon denken, daß die Änderung des Namensführungsrechtes - und dabei handelt es sich ja um kodifiziertes Recht - so manche Aspekte eines - mal als Tatsache angenommenen - Gewohnheitsrechtes hinfällig gemacht haben dürfte.
Von daher dürfte als fraglich erscheinen, welche Aspekte denn - wenn überhaupt - verblieben wären.