Daten aus "
Wappenfibel" S. 145, 146
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Und hier ein Ausszug aus Richtlinien Heraldischer Verein "
Zum Kleeblatt".
Ausschließlichkeitsgrundsatz: Niemand darf ein Wappen annehmen und führen, das bereits geführt wird oder geführt wurde oder einem existierenden Wappen zum Verwechseln ähnelt.
Für Familienwappen bedeutet der Ausschließlichkeitsgrundsatz: Das vorhandene Wappen einer Familie kann nur von verwandtschaftsmäßig dieser Familie angehörigen namensgleichen Trägern (Nachkommen) geführt werden.
Der Ausschließlichkeitsgrundsatz hat großen Einfluss auf die Prüfarbeit der Wappenrollen. So gilt: Schon bei einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass ein Wappen bereits geführt werden könnte, ist von der Wahl eines solchen Wappens ab- und eine Überarbeitung anzuraten. Dies muss heute insbesondere bei einfachen, häufiger vorkommenden Wappenbildern gelten. Ist ein einzelnes Bild sehr häufig geworden, so besitzt es keine große Unterscheidungskraft mehr. Deshalb kann auf eine unterschiedliche Gestaltung des Schildes kaum verzichtet werden, sofern es sich um neu angenommene Wappen handelt.
Der Rechtsgrundsatz gilt auch, wenn ein Wappen nur unwesentlich von einem bereits geführten Wappen abweicht, so dass trotz dieser Abweichung die Gefahr einer Verwechslung besteht. Bei einem Heraldikertreffen in Ludwigshafen im Jahr 1975 wurde hierzu eine genaue Definition erarbeitet: Die Gefahr der Verwechslung wird regelmäßig dann angenommen, wenn bei einem Betrachter, der nicht über besondere Sachkunde verfügt und nicht genau prüft, trotz vorhandener Abweichungen zwischen zwei Wappen die irrige Vorstellung erweckt wird, dass er es mit ein und demselben Wappen zu tun habe. Verwechselungsfähige Wappen sind ebenso zu bewerten, wie völlig übereinstimmende.
Die Führungsberechtigung an einem Familienwappen muss jederzeit und lückenlos nachgewiesen werden können.
Siehe Link:
http://www.wappenkunde-niedersachsen.de ... recht.htmlGruß Willi